Allgemeine Bedingungen für Verkauf, Lieferung und Zahlung

1. Allgemeines

1.1 Die folgenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und Beratungen). Diese erfolgen ausschließlich für vom Kunden selbst auszuführende Anlagen. Eventuelle Montagen und Kundendienstleistungen erfolgen zu unseren Allgemeinen Montage-, Inbetriebnahme- und Kundendienstbedingungen, welche im Anschluss aufgeführt werden.

1.2 Wenn im Voraus nicht schriftlich anerkannt, sind allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden ausgeschlossen.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns rechtsverbindlich.

1.4 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckten Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen, etc. sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.

1.5 Genehmigungen für das Betreiben der Anlage hat der Auftraggeber zu besorgen.

1.6 Die in Unterlagen wie in Katalogen, Prospekten, Preislisten und Absprachen, etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung, etc. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

2. Zahlung

2.1 Unsere Rechnungen sind nach den Zahlungsbedingungen in der jeweiligen Auftragsbestätigung zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen.

2.2 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks- nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.

2.3 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

2.4 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

2.5 Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem behalten wir uns vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

2.6 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Werk bzw. Lager und wenn vertraglich nicht entsprechend vereinbart ohne abladen und versetzen.

3.2 Grundsätzlich beziehen sich die preise auf die Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Wenn sich die Preisgrundlage bis zum Tag de Lieferung ändert, werden diese von uns zu Lasten bzw. zu Gunsten des Auftraggebers verändert. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Preisanpassungen werden erneute Preisvereinbarungen fällig. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, behalten wir uns vor, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.

3.3 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

3.4 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung des Kunden unfrei, und zwar bei Lastwagenversand bis zur Verwendungsstelle, nicht abgeladen, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auf für Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich.

4.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. 4.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. 5. Lieferzeit und Lieferungshindernisse

5.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager.

5.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

5.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten.

5.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

5.5 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.

5.6 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

6.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

6.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

6.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring- Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

6.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, haben wir das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie zur Auskunft über zur Geltendmachung unserer Rechte und zur Aushändigung aller erforderlichen Unterlagen an uns, verpflichtet. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

6.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.

6.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/ oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

6.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.

6.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Mängelansprüche

7.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder - soweit keine Produktbeschreibung vorliegt - dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

7.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben.

7.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.

7.4 Bei Reklamation und Rücksendung von Geräten und Zubehör innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt etwaiger Austausch nur nach Detailprüfung im Werk. Bei unvollständiger, unsachgemäß gehandhabter, beschädigter, nicht von Arwego GmbH gelieferter, aus anderen Gründen nicht innerhalb der Gewährleistungsansprüchen fallende Ware erfolgt die Verrechnung der ausgetauschten Waren an den Auftragnehmer zuzüglich einer Prüfpauschale in Höhe von € 150,-- pro Vorgang.

7.5 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

7.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 7.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 7.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.

7.8 Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den VDIRichtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind. Zusätzlich sind die Arbeitsblätter in den jeweils aktuellen Katalogen zu beachten.

7.9 Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Vorschriften und Bedingungen für Installation, Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und - spannungen, durch falsche Brennerwahl oder - einstellung oder unzweckmäßige Ausmauerungen eintreten, begründen keine Mängelansprüche. Das Gleiche gilt bei Überlastung, Korrosion und Steinablagerungen.

7.10 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, die nachstehenden Fristen: • 2 Jahre: - Alle Erzeugnisse (einschließlich Regelgeräte, eingebaute Armaturen, Elektroteile und -zubehör). • 1 Jahr: - Ersatzteile. Die vorgenannten Fristen beginnen jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Regressanspruch gem. § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

7.11 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z. B. Dichtungen, Brennraumeinbauten und - auskleidungen) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 7.9 genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.

7.12 Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktion, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).

7.13 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

7.14 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen.

8. Rücknahme Bereits auftragskonform ausgelieferte Waren werden nicht mehr zurück genommen.

9. Schadenersatz und Haftung

9.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, - wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder - nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

9.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.5 Für Betriebskosten wird keine Haftung übernommen, da diese von Gebäude, Witterung, Anlagenkonfiguration, Benutzerverhalten und Reglereinstellungen abhängen. Dasselbe gilt für Schall- Emissionen am Aufstellungsort.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand ist Kempten. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

11. Salvatoresche Klausel Es gilt als vereinbart, dass Teilnichtigkeiten einzelner Punkte aus diesen Bedingungen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Allgemeinen Verkaufs- Lieferungsund Zahlungsbedingungen führen.
 

Allgemeine Bedingungen für Kundendienste, Montagearbeiten und Inbetriebnahmen

 

1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Serviceleistungen, insbesondere zur Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Störungsbeseitigung und Instandsetzung, sowie zur Durchführung von Stoffanalysen (Heizwasser und -öl).

2. Bei Arbeitsleistung außerhalb der Normalarbeitszeit des Auftragnehmers werden die gesetzlichen Überstundenzuschläge verrechnet.

3. Die im Rahmen eines Serviceauftrags von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem von uns im Angebot angegebenen Leistungsumfang. Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen haben wir jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird.

4. Im Rahmen der von uns durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Insbesondere wird die Erstellung der Anlage gemäß unseren Planungsunterlagen nicht geprüft. Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören die Dichtheitsprüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Wasser, Sole) sowie die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu Peripheriegeräten.

5. Für uns überlassene Unterlagen übernehmen wir keine Haftung. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Anlagenbeschreibungen und -schemata.

6. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden Fahrtkosten nach unserer jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalangeboten.

7. Der Auftraggeber ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Serviceleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Insbesondere hat er die notwendige Energieversorgung am Einsatzort sicherzustellen und dafür zu sorgen, das der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und - erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten - leicht zugänglich ist. Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber die Verbindung von der Telefonanlage zum Fernmeldenetz sicherzustellen. Sind wir mit Inbetriebnahme- Leistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend unsere „Zusätzlichen Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen" zu beachten.

8. Der Auftraggeber hat von ihm vorgenommene Veränderungen an der Programmierung des Reglers vor Aufnahme de Arbeiten vorzulegen 8. Können die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, Ersatz der uns dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Können die Arbeiten, auch nachdem eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, sind wir dazu befugt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall unser Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

10. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme. Die von uns erbrachten Serviceleistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Heizungsanlage nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der jeweiligen Leistung als erfolgt. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen und uns innerhalb angemessener Frist die Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben. Geschieht dies nicht oder werden Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit.

12. Im Übrigen gelten unsere „Allgemeinen Verkaufs- , Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" in ihrer jeweils gültigen Fassung.
 

Zusätzliche Bedingungen für Inbetriebnahmen

 

1. Diese zusätzlichen Bedingungen gelten, wenn wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt werden.

2. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Inbetriebnahmetermin

  • die Heizungsanlage hydraulisch betriebsbereit ist, d. h. mit einem Wärmeträgermedium gefüllt, abgedrückt, entlüftet und entsprechend unseren Planungs- und Montageanweisungen hydraulisch in das Anlagenschema eingebunden ist;
  • der Vordruck des Ausdehnungsgefäßes auf die Anlage eingestellt ist;
  • bei Solaranlagen eine Entlüftung der Anlage gemäß Herstellervorgaben vorhanden ist;
  • sämtliche elektrischen Komponenten (Brenner, Pumpen usw.) sowie Fühler und Sensoren entsprechend unseren Vorgaben, den VDE-Richtlinien und den Bestimmungen der örtlichen Versorgungsunternehmen angeschlossen sind;
  • die Einbindung der Heizungsanlage in den Potenzialausgleich entsprechend den Bestimmungen des VDE und des örtlichen Versorgungsunternehmens erfolgt ist;
  • entsprechend den einschlägigen Richtlinien Zuluftöffnungen vorhanden sind;
  • die Wärmeabnahme bei der Inbetriebnahme gewährleistet ist;
  • Soleleitungen entlüftet wurden;

3. Sofern der Auftrag auch die Inbetriebnahme einer anderen Wärmepumpe beinhaltet, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten ferner dafür zu sorgen, dass zusätzlich ein Mitarbeiter des Brennerherstellers bei der Inbetriebnahme anwesend ist.

4. Bei Inbetriebnahmen von regeltechnischen Anlagen (z.B. Schaltschränke) gilt ergänzend Folgendes: Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, beinhaltet unser Leistungsumfang die Überprüfung der zur Anlage gehörenden, von uns gelieferten Geräte auf Funktionstüchtigkeit und fachgerechten Einbau, die Einstellung der vorgenannten Geräte, die Abstimmung des Funktionsablaufs unserer Geräte bezogen auf die Gesamtanlage. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Anlagen- und Stromlaufpläne, welche uns im Vorfeld ausgehändigt werden müssen. Die Einweisung des Bedienungspersonals sowie sonstige, weitergehende Leistungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Für Mängel der elektrischen Anlage sind wir nicht verantwortlich. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, sämtliche elektrischen Leitungen und Einspeisekabel zum Schaltschrank, vom Schaltschrank zu den Geräten und zwischen den einzelnen Geräten zu überprüfen. Ein Mehraufwand durch Verdrahtungsfehler muss ggf. in Rechnung gestellt werden.


Software-Überlassungsbedingungen

 

1. Überlassungsumfang

1.1 Wir überlassen dem Anwender bei einer SPSLösung eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form.

1.2. Der Quellcode verbleibt bei uns.

1.3. Die von uns freigegebenen Verbesserungen und Weiterentwicklungen (Updates und neue Versionen) werden von uns in gewissen Zeitabständen entgeltlich oder unentgeltlich angeboten oder zur Verfügung gestellt. Sofern diese Verbesserungen und Weiterentwicklungen durch uns über das Internet zur Verfügung gestellt werden, kann der Anwender sie mittels Datenfernübertragung unmittelbar abrufen. Der Anwender hat in diesem Fall seinen Namen und seine Adresse anzugeben. Er erklärt schon jetzt sein Einverständnis damit, dass wir - ausschließlich zu Geschäftszwecken - seine personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. In den übrigen Fällen erfolgen Updates über Datenträgermedien.

2. Nutzung, Änderung und Erweiterung

2.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Wir übertragen dem Anwender keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der erhaltenen Software hinausgehen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus diesen SoftwareÜberlassungsbedingungen und etwaigen gesonderten Vereinbarungen und/oder der Software gesondert beigefügten ergänzenden Nutzungsbedingungen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung ist vertragswidrig. Sie kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Anwender führen und ist mit Strafe bedroht. Der Anwender ist jedoch berechtigt, im Rahmen der §§ 69 d und 69 e Urheberrechtsgesetz die Software zu dekompilieren, zu testen, zu untersuchen und zu kopieren (z. B. Installation auf der Festplatte, Sicherheitskopien).

2.2 Der Anwender ist nicht befugt, Urhebervermerke sowie sonstige Merkmale zur Identifikation der Software und des Herstellers zu entfernen oder zu verändern.

2.3 Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Hardware einsetzen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist dem Anwender - beispielsweise für einen Einsatz durch mehrere Mitarbeiter - auf bis zu 5 Hardwarekonfigurationen gestattet. Bis zu dieser Zahl der Mehrfachnutzung ist der Einsatz der überlassenen Software auch innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations- Rechnersystems zulässig.

2.4 Jeder Anwender steht dafür ein, dass im Falle einer Weitergabe der Software der jeweilige Erwerber die vorliegenden SoftwareÜberlassungsbedingungen anerkennt und in sämtliche sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten des Anwenders eintritt. Im Falle der Weitergabe sind sowohl der bisherige Anwender als auch der neue Anwender verpflichtet, uns unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift es neuen Anwenders schriftlich über die Weitergabe zu informieren. Im Falle der Weitergabe sind dem neuen Anwender die Software im vollständigen ursprünglichen Lieferumfang, sämtliche nachfolgenden aktualisierten Versionen (Updates) sowie sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien zu übergeben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des bisherigen Anwenders zur Programmnutzung.

3. Mängelansprüche

3.1 Die gelieferte Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie die Funktionen erfüllt, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Programmbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Funktionen des Programms den Anforderungen des Anwenders entsprechen.

3.2 Voraussetzung der Mängelhaftung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Anwender hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).

3.3 Mängelrügen gemäß vorstehender Ziffer sind unverzüglich zu erheben, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.

3.4 Mängelansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

3.5 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 6. Weitergehende Ansprüche des Anwenders wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

4. Haftung

4.1 Für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind, - insbesondere für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der Software, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden - haften wir nur • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, • wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder • nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

4.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4.3 Falls wir haften, wird die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Anwender eingetreten wäre.

4.4 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und- Verrichtungsgehilfen.

4.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anwenders ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Obhutspflicht Der Anwender hat durch geeignete Vorkehrungen Sorge zu tragen, dass ein unbefugter Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation verhindert wird. Die Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Der Anwender hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie der einschlägigen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und ggf. anderen Personen, denen Zugang zu den Programmen gestattet ist, sicherzustellen.

6. Sonderregelung für Software für Datenfernübertragung Abweichend von § 4 Ziff. 3 dieser SoftwareÜberlassungsbedingungen ist innerhalb einer Netzwerksnutzung die Zahl der erlaubten Mehrfachnutzung nicht beschränkt.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Ergänzend zu diesen SoftwareÜberlassungsbedingungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (für den Buderus-Vertrieb) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

7.2 Sollte eine Bestimmung in diesen SoftwareÜberlassungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.